(1) Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, gewähren.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
BG
§ 58
01.01.2014
ASchG
60/02 Arbeitnehmerschutz
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Eignungsuntersuchung, Sicherheitsschutzdokument, Vorname
24.06.2019
10008910
NOR40149487