Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
  3. Absatz 3,Meldungen nach Paragraphen 7, Absatz 4, 11, Absatz 8, 17, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 2, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.