Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 30 a,

Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40149363