Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 28 c,

  1. Absatz einsWer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, gleichzeitig eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder einen minderjährigen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet beschäftigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen,
    2. Ziffer 2
      einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, von dem er weiß, dass er ein Opfer von Menschenhandel (Paragraph 104 a, StGB) ist, unter Nutzung seiner unter Zwang erbrachten Arbeiten oder Leistungen oder
    3. Ziffer 3
      eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet länger als einen Monat
    beschäftigt.
  3. Absatz 3Der unerlaubt beschäftigte Ausländer ist nicht als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) zu bestrafen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern die Tat nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40149361