Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
  2. Absatz 2Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.
  3. Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2,, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Absatz eins,, 85 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 86, 87, 87a Absatz eins bis 3, 88 Absatz 3,, 92 bis 94a und 98a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen.
  5. Absatz 5Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.