Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (Paragraph 50,) zu.
  2. Absatz 2,Für den im Absatz eins, umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.