Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 68, Absatz eins, 3, oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.
Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2013,
Paragraph 74
10.04.2013
Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2013,)