Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

DNA-Untersuchungen

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz 2, darf auch in Bezug auf die DNA von Menschen erfolgen, soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist.
  2. Absatz eins a,Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (Paragraph 65 a,) und an Leichen (Paragraph 66,) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen.
  3. Absatz 2,Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurde, darf ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische Untersuchung hat durch einen Dienstleister zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln sind.
  4. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden haben vertraglich dafür vorzusorgen, daß der Dienstleister nur jene Bereiche in der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen, sowie dafür, daß er das Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten verpflichtet ist.