Absatz einsDer Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- Litera ades Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- Litera bwährend einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
- Litera cder Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
- Litera ddes Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
- Litera edes Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,
- Litera fdes Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
- Litera gdes Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- Litera hdes Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- Litera ides Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe,
- Litera jdes Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
- Litera kdes Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
- Litera ldes Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
- Litera mdes Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung,
- Litera ndes Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
- Litera odes Bezuges von Rehabilitationsgeld,
- Litera pdes Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld.