Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Absatz eins und 2 treten hinsichtlich des Umschulungsgeldes mit 1. Jänner 2014 und hinsichtlich der übrigen Regelungen mit 1. Juli 2013 in Kraft vergleiche Paragraph 79, Absatz 130,).

Text

ARTIKEL römisch zwei

Leistungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
    1. Ziffer eins
      Arbeitslosengeld;
    2. Ziffer 2
      Notstandshilfe;
    3. Ziffer 3
      Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
    4. Ziffer 4
      Weiterbildungsgeld;
    5. Ziffer 5
      Bildungsteilzeitgeld;
    6. Ziffer 6
      Altersteilzeitgeld;
    7. Ziffer 7
      Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
    8. Ziffer 8
      Übergangsgeld;
    9. Ziffer 9
      Umschulungsgeld.
  2. Absatz 2,Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
    1. Ziffer eins
      Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie 7 bis 9;
    2. Ziffer 2
      Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des Paragraph 40 a,;
    3. Ziffer 3
      Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 bis 9;
    4. Ziffer 4
      Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.
  3. Absatz 3,Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
    1. Ziffer eins
      Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
    2. Ziffer 2
      Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32,
  4. Absatz 4,Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:

Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32,