Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

18.04.2013

Text

Senate

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter und durch Senate.
  2. Absatz 2Der Senat besteht aus zwei Richtern (Paragraph 3, Absatz eins,), wobei eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Absatz 3,) kommt, sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (Paragraph 4,).
  3. Absatz 3Die Senatsvorsitzenden werden vom Personalsenat gewählt (Paragraph 10, Absatz 3,). Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen, wer einen Senatsvorsitzenden vertritt. Ein Senatsvorsitzender kann auch mehrere Senate leiten. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident sind kraft Amtes Senatsvorsitzende.
  4. Absatz 4In der Geschäftsverteilung (Paragraph 13,) ist bei der Betrauung der Senatsvorsitzenden und der richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer mit der weiteren Funktion einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters auf ihre Tätigkeit in der Rechtsprechung im Senatsverfahren Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Geschäftsverteilung hat festzulegen, welche Richterin oder welcher Richter Berichterstatterin oder Berichterstatter im Senat ist, und für den Fall, dass die oder der Senatsvorsitzende demnach auch Berichterstatterin oder Berichterstatter ist, das zweite Mitglied des Senates. Die Geschäftsverteilung hat ferner festzulegen, wer bei Wegfall der Senatszuständigkeit als Einzelrichterin oder Einzelrichter zu entscheiden hat.
  6. Absatz 6In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden, hat die Geschäftsverteilung zu beachten, dass je eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss. In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, wird die Besetzung der fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter im Finanzstrafgesetz geregelt.
  7. Absatz 7Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter haben Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975;
    2. Ziffer 2
      die Hälfte des im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.