(1) Der Feststellungsbescheid ergeht
- a)in den Fällen des § 186: an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat;
(Anm.: lit. b) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
- c)in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
- e)in allen übrigen Fällen: an die von der Feststellung Betroffenen.