Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.04.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, Paragraph 382, Absatz 94

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich, soweit diese Pauschalreisen an Reisende anbieten, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
    3. Ziffer 3
      bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
    4. Ziffer 4
      bei Zahlungsunfähigkeit, wobei dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40149199