(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Behörde zur Durchführung der Grenzkontrolle auf Grundlage völkerrechtlicher Vorschriften Beamte eines anderen Vertrags- oder Mitgliedstaates zu unterstellen. Die unterstellten Beamten dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel nur in Anwesenheit von österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden. Den unterstellten Beamten kommen dabei alle Befugnisse zu, die auch den österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle zur Verfügung stehen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist, außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe, nur in Anwesenheit österreichischer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestattet.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Behörde zur Durchführung der Grenzkontrolle auf Grundlage völkerrechtlicher Vorschriften Beamte eines anderen Vertrags- oder Mitgliedstaates zu unterstellen. Die unterstellten Beamten dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel nur in Anwesenheit von österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden. Den unterstellten Beamten kommen dabei alle Befugnisse zu, die auch den österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle zur Verfügung stehen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, ist, außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe, nur in Anwesenheit österreichischer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestattet.