(5)Absatz 5Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder AusstellungDer Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 odertrotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 oder
trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.