Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme
    1. Ziffer eins
      einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);
    2. Ziffer 2
      einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,) oder
    3. Ziffer 3
      einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist,
    im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet auf Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, keine Anwendung.
  3. Absatz 3,und (4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)