Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.
  2. Absatz 2,Auf Asylwerber (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100) sind die Paragraphen 27 a, 41 bis 43 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die Paragraphen 39 und 76 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die Paragraphen 39, Absatz 3, 43 und 45 keine Anwendung.