Absatz einsFremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Rückkehr in einen Mitgliedstaat verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
- Ziffer einsnicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden,
- Ziffer 2innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden mussten, oder
- Ziffer 3innerhalb von sieben Tagen, nachdem ihr visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden.