Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind für Zugriffe des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß Absatz eins, verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz 2, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach Paragraph 23, Absatz 3, bestehen.
  4. Absatz 4,Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
  5. Absatz 5,Für in dem zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt Paragraph 23, Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40148949