(3)Absatz 3,Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würde.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würde.