Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Absatz 4 :, Verfassungsbestimmung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als Meldungen im Sinne des Paragraph 17,, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen von Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen gelten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im Sinne des Paragraph 21,
  2. Absatz 2,Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die Übermittlung von Daten ins Ausland erforderlich ist, muß für Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner 2003 neu beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag fortgeführt werden.
  3. Absatz 3,Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sind, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in Paragraph 17, Absatz 3, genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.
  5. Absatz 5,Manuelle Datenanwendungen, die gemäß Paragraph 58, der Meldepflicht unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden. Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die Meldepflicht neu eingeführt wurde.
  6. Absatz 6,Videoüberwachungen, die vor dem Inkrafttreten der Paragraphen 50 a bis 50 e registriert wurden, bleiben in ihrer registrierten Form rechtmäßig, wenn sie den am 31. Dezember 2009 geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügen und die Datenschutzkommission keine Befristung verfügt hat. Hat die Datenschutzkommission hingegen eine Befristung einer solchen Videoüberwachung verfügt, bleibt diese bis zum Ablauf der Befristung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2012 rechtmäßig.
  7. Absatz 7,Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß weiter.
  8. Absatz 8,Die Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 3, ist vom Bundeskanzler nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters bis spätestens 1. September 2012 neu zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Paragraphen 16 bis 22, Paragraph 30, Absatz 3, und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, (letzterer mit Ausnahme des Verweises auf Paragraph 31 a, Absatz 3,) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 22 a,, Paragraph 30, Absatz 2 a und 6 a, Paragraph 31 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 32, Absatz 7, sind bis dahin nicht anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, ist bis dahin zusätzlich weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder mehrere der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestände erfüllt (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 a,), ist der Datenschutzkommission bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 3, registrierten Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 a, ist nicht erforderlich.
  9. Absatz 9,Bedienstete des Bundeskanzleramtes, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Wirkungsbereich der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission fallen, werden mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013, als Bedienstete der Datenschutzkommission übernommen. Der Bundeskanzler hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundeskanzleramtes ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den entsprechenden Wirkungsbereich der übernehmenden Datenschutzkommission fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Anmerkung

Zu Absatz 8 :, Die Verordnung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2012, kundgemacht und ist mit 1.9.2012 in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40148915