Kurztitel

Familienberatungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Index

61/02 Familienberatung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
  2. Absatz 2,Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Raumkosten

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008327

Dokumentnummer

NOR40148911