Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

02.12.2024

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

1. Absatz 2 bis 10 gelten für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gem. Paragraph 110, Absatz 8, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

2. zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG

3. Absatz eins und 11: zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 14, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012, und Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

4. Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10: zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 19, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,

Text

Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht

Paragraph 55,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. Absatz 2Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen. Anmerkung, Gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem ASchG gemäß Paragraph 110, Absatz 8, Ziffer 4, ASchG ab 1.6.2015 mit der Maßgabe, dass im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“ als Bundesgesetz.)
  2. Absatz 3Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2- Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.
  3. Absatz 4Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Absatz 2, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.

    Anmerkung, Absatz 6 :, zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 8, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006, und Paragraph 2, Absatz 8, Bundes-Grenzwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,)

  5. Absatz 7Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.
  6. Absatz 8Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.
  7. Absatz 9Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.
  8. Absatz 10Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.

    Anmerkung, Absatz 11, tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft).

Schlagworte

Lösemittel, Verdünnungsmittel, Reinigungsmittel, Wärmeisolierung, Spritzverfahren, Handelsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40148864