Absatz eins,Die eindeutige Kennzeichnung umfasst
- Ziffer einsden Namen des Herstellers,
- Ziffer 2die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,
- Ziffer 3drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (Paragraph 11, Absatz 4, SprG),
- Ziffer 4den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
- Ziffer 5eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Ziffer 2 bis 4) bezieht.