Kurztitel

VfGH-elektronischer Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.04.2013

Außerkrafttretensdatum

09.08.2016

Abkürzung

VfGH-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
    3. Ziffer 3
      im Wege des elektronischen Aktes oder
    4. Ziffer 4
      mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.
  2. Absatz 2,Werden mit einem Schriftsatz mehrere Beilagen vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu versehen.
  3. Absatz 3,Wer Schriftsätze oder Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer von der Bundesministerin für Justiz auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekannt gemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 3,) entsprechen.
  4. Absatz 4,Hat die Übermittlungsstelle (Absatz 3,) die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind.
  5. Absatz 5,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, findet sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20008352

Dokumentnummer

NOR40148852