(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Richtlinie über die Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes nach Abs. 1 zu erlassen. Bei Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, sowie sonstigen Reorganisationen, die die Leistungsempfänger betreffen, ist die Richtlinie anzupassen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Richtlinie über die Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes nach Absatz eins, zu erlassen. Bei Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, sowie sonstigen Reorganisationen, die die Leistungsempfänger betreffen, ist die Richtlinie anzupassen.