Kurztitel

Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.03.2013

Text

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen der Verrechnung für den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für die Organe der Haushaltsführung des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Richtlinie über die Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes nach Absatz eins, zu erlassen. Bei Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, sowie sonstigen Reorganisationen, die die Leistungsempfänger betreffen, ist die Richtlinie anzupassen.