Kurztitel

Stiftungseingangssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.04.2013

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Text

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt und
  2. Ziffer 2
    bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.
  3. Ziffer 3
    Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.
  4. Ziffer 4
    Paragraph eins, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 2, Absatz eins, tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.