Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze - Durchführung (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2013,
Artikel eins
01.09.1993
13.11.2013
Die Ankündigung der Überstellung einer Person muss folgende Angaben enthalten:
– persönliche Daten (Vor- und Familienname, Geburtsdaten und Wohnort);
– Beschreibung des Gesundheitszustandes sowie allenfalls der Pflege, deren die Person bedarf;
– den Grenzübergang, an dem die Person übergeben werden soll.
Ein rechtswidriger Grenzübertritt liegt vor, wenn eine Person die Grenze an einer behördlich nicht zugelassenen Stelle überschreitet oder sich an einem Grenzübergang der Grenzkontrolle entzieht.
– Vor- und Familiennamen;
– Datum und Ort der Geburt;
– Staatsbürgerschaft;
– Personaldokumente (mit Nummer und Ausstellungsort);
– letzter Wohnort im Heimatstaat;
– Tag, Uhrzeit, Ort und Art des rechtswidrigen Grenzübertritts;
– die Barmittel im Zeitpunkt der Überstellung der Person;
– Beweismittel über den rechtswidrigen Grenzübertritt, die zur Verfügung stehen;
– Angaben, welche Sprachen die Person versteht;
– erforderlichenfalls Beschreibung des Gesundheitszustandes sowie die Pflege, deren die Person bedarf;
– Vorschlag für Ort und Zeit der Übergabe der Person.
– die Zeugenaussage einer dritten Person, oder
– das eigene Geständnis einer Person, oder
– eine Fotodokumentation, die den rechtswidrigen Grenzübertritt nachweislich belegt, oder
– sachliche und urkundliche Beweise, die zeitlich dem rechtswidrigen Grenzübertritt entsprechen, oder
– weitere Beweismittel, die von der übernehmenden Seite im konkreten Fall anerkannt werden.
Adresse: Bleiweisova 3, 64000 Kranj
Tel. Nr. 64/223-171
Fax-Nr. 64/223-835
Adresse: Pohorska 2, 62380 Slovenj Gradec
Tel. Nr. 602/42-191
Fax-Nr. 602/41-990
Adresse: Maistrova 2, 62000 Maribor
Tel. Nr. 62/25-581
Fax-Nr. 62/221-299
Adresse: Arhitekta Novaka 5, 69000 Murska Sobota
Tel. Nr. 69/22-505
Fax-Nr. 69/32-357.
Adresse: Pappenheimgasse 12, 8010 Graz
Tel. Nr. 316/31 5 31
Fax-Nr. 316/31 5 31-258
Adresse: 9020 Klagenfurt, Landhaushof 3
Tel. Nr. 463/5333
Fax-Nr. 463/5333-504.
– Rosenbach/Jesenice
– Karawankentunnel/Karavanke
– Loibltunnel/Ljubelj
– Grablach/Holmec
– Lavamünd/Vic
– Radlpaß/Radlje
– Spielfeld/Sentilj
– Mureck/Trate
– Radkersburg/Gornja Radgona
– Bonisdorf/Kuzma.
Im Einzelfall können die zuständigen Behörden auch die Übergabe an anderen internationalen Grenzübergängen vereinbaren.
– auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 WIEN, Postfach 100
Tel. Nr.: 222/53126-4621
Fax-Nr.: 222/53126-4648
– auf slowenischer Seite das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien – Polizeidirektion, Abteilung Granz- und Fremdenpolizei,
Adresse: SLO-61000 Ljubljana, Štefanova 2
Tel. Nr.: 61/217-580
Fax-Nr.: 61/217-450.
– die in Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Angaben über die persönlichen Daten des Fremden (Vor- und Zuname, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisedokuments);
– eine Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erfüllt und keine Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind;
– die Angabe des Grenzüberganges und der Zeit der vorgesehenen Übergabe; und
– Angaben, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand der durchzubefördernden Person eine besondere Pflege erforderlich ist.
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden in der Regel einmal jährlich Gespräche über die Anwendung und allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
Die vorliegende Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze vom 3. Dezember 1992 in Kraft. Sie kann jederzeit geändert werden. Im Falle des Außerkrafttretens des erwähnten Abkommens tritt gleichzeitig auch die vorliegende Vereinbarung außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1992 in zwei Unterschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.