Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
  2. Absatz eins a,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
  3. Absatz eins b, Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
  4. Absatz 2,Zur studienvorbereitenden Beratung und für eine laufende Studienberatung ist für die Abhaltung von Orientierungslehrveranstaltungen zu sorgen.
  5. Absatz 3,Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
  6. Absatz 4,Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.
  7. Absatz 5,Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.