Absatz eins,Paragraph 2, ist auf mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die mit einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, das den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass das Partikelfiltersystem den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht. Dieser Nachweis hat zumindest die in der Anlage 2 angeführten Informationen zu enthalten. Er ist vom Betreiber so aufzubewahren, dass er während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist.