Kurztitel

IG-L Off-RoadV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für folgende Arten von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten ist Paragraph 2, nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Teleskopstapler für universelle Hebe- und Transportaufgaben mit großen Reichweiten und Höhen,
    2. Ziffer 2
      Drehbohranlagen,
    3. Ziffer 3
      Straßenfräsen,
    4. Ziffer 4
      Schub- und Laderaupen mit Spezialaufbauten, etwa ein Kabelpflug oder Rohrleger, sowie
    5. Ziffer 5
      mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem Partikelfiltersystem ausgestattet wurden, das früheren Bestimmungen der Landeshauptmänner über mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte entspricht, die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft getreten sind. Eine Überprüfung der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Partikelfiltersystems muss entsprechend Paragraph 4, Absatz 3, jährlich vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, ist auf jene mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte nicht anzuwenden, für die eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros vorliegt, dass eine Nachrüstung mit einem Partikelfiltersystem aus motor- oder einsatztechnischen Gründen nicht möglich ist oder dadurch die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der mobilen technischen Einrichtung, der Maschine oder des Geräts so eingeschränkt wird, dass ein marktüblicher Gebrauch nicht mehr möglich wäre. Diese Bestätigung muss so aufbewahrt werden, dass sie während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist, und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Hebeaufgabe, Schubraupe

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008343

Dokumentnummer

NOR40148775