Absatz eins,Für folgende Arten von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten ist Paragraph 2, nicht anzuwenden:
- Ziffer einsTeleskopstapler für universelle Hebe- und Transportaufgaben mit großen Reichweiten und Höhen,
- Ziffer 2Drehbohranlagen,
- Ziffer 3Straßenfräsen,
- Ziffer 4Schub- und Laderaupen mit Spezialaufbauten, etwa ein Kabelpflug oder Rohrleger, sowie
- Ziffer 5mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem Partikelfiltersystem ausgestattet wurden, das früheren Bestimmungen der Landeshauptmänner über mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte entspricht, die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft getreten sind. Eine Überprüfung der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Partikelfiltersystems muss entsprechend Paragraph 4, Absatz 3, jährlich vorgenommen werden.