Kurztitel

Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.03.2013

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4,

Der Auszug aus der Transparenzportalabfrage (Paragraph 33, TDBG 2012) ist dem Leistungsempfänger zum Download zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellte Datei ist mit der Amtssignatur gemäß Paragraph 19, E-GovG elektronisch zu signieren. Der Download der Datei durch den Leistungsempfänger und deren weitere Verwendung, insbesondere das Abspeichern oder die Übermittlung an einen Dritten, liegen in der Verantwortung des Leistungsempfängers.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20008315

Dokumentnummer

NOR40148695