Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph 4
12.03.2013
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Der Auszug aus der Transparenzportalabfrage (Paragraph 33, TDBG 2012) ist dem Leistungsempfänger zum Download zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellte Datei ist mit der Amtssignatur gemäß Paragraph 19, E-GovG elektronisch zu signieren. Der Download der Datei durch den Leistungsempfänger und deren weitere Verwendung, insbesondere das Abspeichern oder die Übermittlung an einen Dritten, liegen in der Verantwortung des Leistungsempfängers.
16.11.2022
20008315
NOR40148695