Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,
Paragraph 1417
16.03.2013
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (Paragraph 904,). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt Paragraph 907 a, Absatz 2,