Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 458,

Inkrafttretensdatum

16.03.2013

Text

Entschädigung für Betreibungskosten

Paragraph 458,

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB anzuwenden.