Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 456

Inkrafttretensdatum

16.03.2013

Text

Verzugszinsen

Paragraph 456,

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.