Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013,
Vertrag - Schweiz
Anlage eins,
06.02.2013
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
GZ BMeiA-CH.4.36.10/0007-IV.2/2012
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend "Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
Anmerkung, Es folgen die Artikel 1 bis 9)
Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Artikel 2, Absatz 2, jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden:
Bangladesch
Demokratische Republik Kongo
Eritrea
Guinea
Irak
Kamerun
Somalia
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Anmerkung, Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,.
29.12.2020
20008302
NOR40148596