Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

06.02.2013

Text

Artikel 9

Geltungsdauer und Kündigung

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des geschätzten Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft diese Verbalnote zusammen mit der Schweizerischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich über die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje darstellt, die am 1. Feber 2013 bzw. im Falle eines späteren Eintreffens der Antwortnote am Tag nach dem Eintreffen der Antwortnote in Kraft tritt.