Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013,
Artikel 6,
06.02.2013
Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.