Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

06.02.2013

Text

Artikel 6

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.