Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013,
Artikel 6
06.02.2013
Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.