Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)
BGBl. III Nr. 62/2013
Art. 2
06.02.2013
1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.
2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:
- | Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten); | |||||||||
- | Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung; | |||||||||
- | Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund; | |||||||||
- | Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen eines Staates gemäß Anhang eingereicht werden; | |||||||||
- | Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, außer wenn ein solches gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird; | |||||||||
- | Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden; | |||||||||
- | Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden. |