Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013,
Text
Artikel 2
Zuständigkeit
1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.
2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung;
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen eines Staates gemäß Anhang eingereicht werden;
Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, außer wenn ein solches gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;
Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden;
Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden.