Kurztitel

Energielenkungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EnLG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Anwendung von Lenkungsmaßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz können
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs, sofern diese Störungen
      1. Litera a
        keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen oder
      2. Litera b
        durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können oder
    2. Ziffer 2
      soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist,
    ergriffen werden.
  2. Absatz 2,Lenkungsmaßnahmen haben zum Ziel
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander unabhängig davon ergriffen werden, ob eine in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Energieversorgung betrifft. Trifft eine in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes, können Lenkungsmaßnahmen auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt werden.
  4. Absatz 4,Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung der Störung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unbedingt erforderlich ist. In die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingriffen werden, wenn die in Absatz 2, genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148388