Sicherheitskontrollgesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
Artikel 2, Paragraph 3
01.03.2013
Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.