Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
Paragraph 65 a,
01.01.2014
Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG), eingeleitet, so sind ihr im Fall des Obsiegens die erwachsenen Prozesskosten im Fall eines Bundesgesetzes vom Bund, im Fall eines Landesgesetzes vom betreffenden Land zu ersetzen.