Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.
  2. Absatz 2Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40148259