Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

12.04.2017

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Übersendung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Eine Zustellung gemäß Absatz eins, ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte
    1. Ziffer eins
      einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder
    2. Ziffer 2
      über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekannt gegeben hat.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40148256