Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Text

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
  2. Absatz 2Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 12, weggefallen sind.