Absatz eins,Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
- Ziffer einswenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
- Ziffer 2wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.