Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Text

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
    1. Ziffer eins
      wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
    2. Ziffer 2
      wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
    einzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.