Kurztitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Wo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, gelten.
  2. Absatz 2,Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts.
  3. Absatz 3,Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den in Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen.