Absatz eins,Über die Revision ist nach Abschluss des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn
- Ziffer einsder Revisionswerber innerhalb der Revisionsfrist oder eine andere Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;
- Ziffer 2der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.