Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Revision

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  2. Absatz 2Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins,, 3, 8 und 9;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
  3. Absatz 3Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
  4. Absatz 4Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
    1. Ziffer eins
      eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
    2. Ziffer 2
      im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
    ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
  5. Absatz 5Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.