Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 22.Paragraph 22,
Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung an Stelle dieses Organs bzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung an Stelle dieses Organs bzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn
in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder
ein weisungsfrei gestelltes Organ
Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 ist.Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, ist.